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Entlastung durch Energiepreispauschale

  • 15. Juli 2022
  • GL&LEV kontakt

Schnell wurde sie als Ausgleich für die aktuell außergewöhnlich hohen Energiepreise erdacht und von Bundestag und Bundesrat beschlossen – in der praktischen Abwicklung stellt sie uns noch vor einige Hürden: die Energiepreispauschale.

An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird sie zum 1. September 2022 vom Arbeitgeber grundsätzlich steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei als „sonstiger Bezug“ ausgezahlt, sofern zum 1. September

  • ein erstes Dienstverhältnis besteht und
  • Steuerklassen I-V vorliegen oder
  • pauschal besteuerter Arbeitslohn als geringfügig Beschäftigter bezogen wird (hier keine Steuerpflicht)

Die Auszahlung soll mit der ersten, nach dem 31. August vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung, also für September, erfolgen. Die Finanzierung erfolgt über die am 10. September 2022 entsprechend zu kürzende Lohnsteueranmeldung für August 2022. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die Auszahlung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Kleine Arbeitgeber, die die Steuer nur quartalsweise abführen, nehmen den Abzug von der Lohnsteuer in der Anmeldung für das dritte Quartal vor, um die Auszahlung auch liquiditätsmäßig bewerkstelligen zu können. Sofern der Arbeitgeber nur eine Jahresmeldung für die Lohnsteuer einreicht, muss der Beschäftigte mit der Geltendmachung bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 im Jahr 2023 abwarten.

Minijobber sollten dem Arbeitgeber für das Lohnkonto schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Sofern der Arbeitgeber keine Lohnsteueranmeldungen abgibt, können die Beschäftigten zum Beispiel bei Minijobs in Privathaushalten die Pauschale zeitversetzt nur über die eigene Steuererklärung geltend machen.

Pensionäre und Rentner erhalten die Energiepreispauschale nach bisheriger Regelung nicht, es sei denn sie haben zudem Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer. Ebenfalls bleiben Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland sowie beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler außen vor.

Bei Selbstständigen sollen die Einkommensteuervorauszahlungen zum 10. September 2022 abgesenkt werden.

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig. – Meyer A. Rothschild, Bankier (1744–1812)

Viele Fragen sind derzeit noch in Klärung:

  • wie ist bei bis September 2022 nicht tätigen Arbeitnehmern (zum Beispiel Mutterschutz, Krankengeld) zu verfahren?
  • sind Empfänger von Versorgungsbezügen anspruchsberechtigt?
  • wie geht man mit Doppelzahlungen um (zum Beispiel angestellte und parallel selbstständige Tätigkeit)?
  • wie erfolgt bei Zusammenveranlagten die Gewährung der Energiepreispauschale?
  • was ist mit Minijobbern, bei denen das Arbeitsverhältnis vor dem 1. September endet?
  • was ist mit Arbeitnehmern, bei denen zum 1. September kein Arbeitsverhältnis besteht? Wird bei diesen die Pauschale erst mit Einkommensteuerveranlagung 2022 in 2023 festgesetzt?
  • Wie kann der Arbeitgeber, bei dem Arbeitnehmer erst zum 1. September eintreten, die Pauschale verrechnen?
  • Erfolgt die Anpassung der Vorauszahlung von Selbstständigen und Gewerbetreibenden automatisiert oder auf Antrag? Was ist in Fällen, in denen die Einkommensteuervorauszahlung nicht um volle 300 Euro gemindert werden kann (da Vorauszahlung kleiner als 300 Euro ist)?
  • Wie erfolgt die Umsetzung im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022?

Es sind also noch viele Einzelheiten abschließend zu klären. Wie auch bei anderen in jüngerer Vergangenheit unter großem Zeitdruck beschlossenen Gesetzen (Coronahilfen, Grundsteuer) beginnen mit Beschluss die Umsetzungsprobleme für die Betroffenen und deren Berater.

Frank Müller, Tanja Dogan und Michael Müller
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