Mit dem Modernisierungsgesetz für Personengesellschaften (MoPeG) ändert sich für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) Folgendes:
Die GbR wird nunmehr im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als rechtsfähige Gesellschaft definiert, das heißt sie kann nach außen Rechtsbeziehungen aufnehmen. Ist die GbR nicht unternehmerisch tätig und nimmt sie nicht am Rechtsverkehr teil, so kann sie als sogenannte Innengesellschaft alles unverändert lassen. Hat die GbR jedoch Außenbeziehungen, zum Beispiel als Vermietungs-GbR oder als Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft, und möchte sie bestimmte Rechtsgeschäfte vornehmen, so muss sie die Neuerungen des BGB beachten.
Bei den Rechtsgeschäften handelt es sich insbesondere um Geschäfte mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Eigentumsübertragung, Vormerkung, Hypotheken, Grundschulden), die Beteiligung der GbR an anderen Gesellschaften (zum Beispiel AG, GmbH, OHG, KG und andere eingetragene GbR) sowie die Beteiligung an Materialgüterrechten (zum Beispiel Marken und Patente). All diese Geschäfte kann die GbR zukünftig nur als eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingehen, das heißt sie ist ab 1. Januar 2024 faktisch verpflichtet, sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung muss spätestens dann vorliegen, wenn die GbR ihre Gesellschafterstellung begründet oder aufgibt oder Grundstücksgeschäfte vornehmen möchte oder eine sonstige im Register anmeldepflichtige Änderung eintritt.
Das Gesellschaftsregister wird von den Amtsgerichten, die auch für das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind, geführt.
Damit einhergehend ergibt sich der Formalismus, dass Eintragungen in das Gesellschaftsregister nur über einen Notar angemeldet werden können. Jede Änderung zum Beispiel im Gesellschafterbestand , der Vertretungsbefugnis oder des Sitzes wird damit aufwendig und kostet. Auch die Liquidation ist dann zukünftig registerpflichtig. Die Aufnahme in das Gesellschaftsregister führt allerdings nicht zu einer Umqualifizierung in ein kaufmännisches Handelsgewerbe, das heißt der Status bleibt bestehen. Auch an der gesamtschuldnerischen Haftung der GbR-Gesellschafter ändert sich nichts. Eine fehlende Publizität kann zu Nachteilen oder Haftungsrisiken führen. Einmal eingetragen, gibt es jedoch keine Rückkehrmöglichkeit zur nicht eingetragenen GbR.
Die GbR trägt nach der Eintragung die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „eGbR“. Zudem ist sie dann nach § 20 Abs. 1 GWG verpflichtet, den beziehungsweise die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu registrieren und Veränderungen auch dort zu dokumentieren.
Vorteilhaft ist die eingetragene GbR im Umwandlungsrecht: hier ist sie zukünftig ein umwandlungsfähiger Rechtsträger. Entsprechend werden Rechtsformwechsel ohne steuerliche Nebenwirkungen (Versteuerung von stillen Reserven) möglich.
Im Übrigen soll steuerlich alles wie bislang bleiben, das heißt das Transparenzprinzip mit Besteuerung auf Gesellschafterebene soll fortgelten, allerdings sind einige Vorschriften noch diskussionswürdig.
Was ist also zu überlegen/vorzubereiten:
In den dargestellten Fällen ist eine Eintragung für die Handlungsfähigkeit der GbR sinnvoll und/oder notwendig. Hier sollte der Gesellschaftsvertrag sorgfältig geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Wer aktuell Grundstücks- oder Beteiligungsgeschäfte plant, sollte frühzeitig einen Notartermin reservieren, um eine Anmeldung der GbR zum Register vorzubereiten.