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Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie Neuerungen durch die Finanzverwaltung

  • 19. February 2024
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Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar

Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen. Altbundeskanzler Helmut Schmidt

Hauseigentümer sind in vielen Kommunen verpflichtet, den Gehsteig im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Bisher lehnte die Finanzverwaltung Steuerbegünstigungen für Winterdienst-beziehungsweise Schneeräumkosten betreffend öffentliche Gehwege ab. Begründet wurde dies damit, dass die Dienstleistungen nicht auf dem Privatgrundstück ausgeführt werden. Diese Auffassung widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Mittlerweile hat die Finanzverwaltung einer Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Aufwendungen eines Steuerpflichtigen entsprochen, die für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen entstehen. Absetzbar sind sowohl die Straßenreinigung als auch der Winterdienst auf Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung. Als allgemeine Voraussetzung gilt hier, dass die Dienstleistung mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist. Weiterhin nicht als haushaltsnahe Dienstleistung sieht die Finanzverwaltung Schneeräumkosten für Straßenfahrbahnen an, die an das Grundstück grenzen.

Nutzung der Wohnung durch die Schwiegermutter
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 14. November 2023 (IX R 13/23) Stellung zu der Frage genommen, ob eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung vorliegt, wenn die Wohnung vor der Veräußerung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde.

Die miteinander verheirateten Ehegatten überließen eine ihnen gehörende Wohnung an die (Schwieger-)Mutter. Nach deren Ableben veräußerten die Ehegatten die Wohnung und machten für den hieraus erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen einer Selbstnutzung geltend.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Gewinne aus Grundstücksverkäufen sind grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei einer Selbstnutzung der Immobilie greift nur dann ein, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt wird. Keine Selbstnutzung liegt dagegen vor, wenn eine Wohnung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wird.

Kindergeldantrag per E-Mail
An die Form eines Kindergeldantrags sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient. Weiter führt das Gericht aus, dass aus dem Begriff „schriftlich“, wie er im Einkommensteuergesetz verwendet wird, nicht ohne Weiteres ein Unterschriftserfordernis im Sinne des BGB abgeleitet werden kann. Ein Kindergeldantrag per E-Mail ist daher grundsätzlich zulässig.

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