Anteiliger Übergang eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags auf eine atypisch stille Gesellschaft
Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 5. November 2021 (14-K-2364/21-G,F) entschieden, dass der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust auf eine atypisch stille Gesellschaft übergeht, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist.
Das FG Münster begründet seine Entscheidung damit, dass die erforderliche Unternehmeridentität in Bezug auf die GmbH vorliegt, da die Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (bzw. atypisch stille Gesellschaft) insoweit keinen Unternehmerwechsel darstellt. Ebenfalls liegt die erforderliche Unternehmensidentität vor, wenn der vormals von der GmbH ausgeübte Gewerbebetrieb identisch mit dem Gewerbebetrieb der atypisch stillen Gesellschaft ist. Gegen die Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (IV-R-25/21).
Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last
Bei der Bewertung einer aufschiebend bedingten Last ist der Zeitpunkt des Bedingungseintritts maßgeblich. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Dabei ist der bei Bedingungseintritt geltende Vervielfältiger zu Grunde zu legen. Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last, für den Zeitraum des Schwebezustands zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt, findet nicht statt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 15. Juli 2021 (II-R-26/19) entschieden.
Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Hinzuerwerb
Erwirbt ein Steuerpflichtiger von Todes wegen eine Wohnung, die an seine selbst genutzte Wohnung angrenzt, kann dieser Erwerb gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG als Familienheim steuerbegünstigt sein, wenn die selbstgenutzte Wohnung und die hinzuerworbene Wohnung zu einer einheitlichen selbstgenutzten Wohnung verbunden werden und die hinzuerworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Dies hat der BFH mit Urteil vom 2. Mai 2021 (II-R-46/19) entschieden.
Anwachsung eines KG-Anteils bei
übersteigendem Abfindungsanspruch
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG gilt als Schenkung auf den Todesfall auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teilanteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ErbStG ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt.
Der BFH hat mit Urteil vom 8. Juni 2021 (II-R-2/19) entschieden, dass für den Fall, dass der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG entsteht, höher ist als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen KG-Anteils, ein negativer Wert des Erwerbs nicht als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter berücksichtigt wird. Selbiges für den Fall, dass der fortsetzende Gesellschafter zugleich Erbe des ausgeschiedenen Gesellschafters ist.
Der BFH bergründet seine Entscheidung damit, dass sich die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG aufgrund ihres Zwecks auf die Fälle beschränkt, in denen eine objektive Bereicherung vorliegt, weshalb nur ein positiver Wert des Erwerbs steuerbar ist.