Mit einem Jahr Verspätung tritt zum 1. Januar 2024 das MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) in Kraft. Im Folgenden beleuchten wir einen Teilaspekt der Neuerungen und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).
Ein zentraler Schwerpunkt der Reform ist die Modernisierung und Konsolidierung insbesondere des GbR-Rechts. Einer besonderen Aufmerksamkeit bedarf es schon deswegen, da das Personengesellschaftsrecht seit dem Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 erstmalig grundlegend reformiert wird.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfähigkeit der (Außen) GbR bereits in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2001 anerkannt. Terminologisch wird man daher in Zukunft zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft unterscheiden müssen.
Der von BGH aufgestellte Grundsatz zur Rechtsfähigkeit der GbR wird nunmehr in § 705 Abs. 2 BGB n. F. kodifiziert:
„(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).“
Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung wird weiterhin ein Gesellschaftsregister geschaffen, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen können, beziehungsweise müssen. Hierdurch soll insbesondere die Publizität der GbR gesteigert werden.
Nach § 707 Abs. 1 BGB n. F. können die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die GbR ab dem 1. Januar 2024 zur Eintragung in das Gesellschaftsregister, das bei dem für die Gesellschaft zuständigen Amtsgericht geführt wird, eintragen lassen.
Dies führt dazu, dass der Rechtsverkehr die notwendigen Informationen erhält. Verdeutlicht wird die eigene Subjektpublizität durch den zu führenden Zusatz eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Eine Pflicht zur Eintragung besteht nach dem MoPeG grundsätzlich nicht.
Will die GbR hingegen über Rechte verfügen, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht, wird zukünftig die Eintragung in das Gesellschaftsregister zwingend vorausgesetzt (faktische Eintragungspflicht), vgl. Art. 229 § 21 EGBGB n. F.1.
Das gilt insbesondere bei Rechtsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten oder aber bei der Beteiligung der GbR an anderen Gesellschaften.
Solange die Mitwirkung eines Registers nicht notwendig ist, bedarf es folglich auch nach dem 1. Januar 2024 keiner Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister.
Grundstücksgesellschaften sollten sich daher frühzeitig im neuen Gesellschaftsregister eintragen lassen, wenn nach dem 1. Januar 2024 Verfügungen über Grundstücke vorgenommen werden sollen oder es zu Änderungen im Gesellschafterbestand kommt wie etwa durch Veräußerung oder Vererbung.
Da der Ansturm auf die Gerichte zum Jahresbeginn entsprechend hoch sein dürfte, ist außerdem mit einer gewissen Wartezeit zu rechnen, die bereits jetzt eingeplant werden sollte.
1Art. 229 § 21 EGBGB n. F: (1) Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts betreffen, sollen nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister
eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist.