Unter einem Grundbuch ist ein öffentliches Register zu verstehen, welches alle Grundstücke dokumentiert, die in einem Gemeindebezirk liegen. Das Grundbuch gibt Aufschluss über die Rechts-, Eigentums- und Schuldverhältnisse der dort erfassten Grundstücke
Das Grundbuch besteht aus mehreren Teilen. Die Aufschrift gibt das zuständige Amtsgericht sowie Band und Blatt im Bestand wieder. Das Bestandsverzeichnis gibt Auskunft über Lage und Größe entsprechend dem Kataster. Dieses gibt die Gemarkung, Flur und Flurstück an. Anschließend folgen die drei Abteilungen. Im Bestandsverzeichnis sind auch die grundstücksgleichen Rechte wie Wohneigentum oder Erbbaurecht verzeichnet.
Abteilung I: In der Abteilung I des Grundbuches sind die Eigentumsverhältnisse vermerkt. Neben den Eigentümern findet man hier die anteilige Verteilung des Grundbesitzes bei mehreren Eigentümern.
Abteilung II: Die Abteilung II führt die Lasten und Beschränkungen auf, die auf dem Objekt liegen. Dazu zählen unter anderem Wegerechte, Wohnrechte, Vorkaufsrechte und Ähnliches.
Abteilung III: In der Abteilung III des Grundbuches sind die Grundpfandrechte, Hypotheken oder Grundschulden aufgeführt. Da eine Grundschuld nicht automatisch mit der letzten Rate des Darlehens gelöscht wird, kann diese eingetragen bleiben, obwohl keine Zahlungsverpflichtung des Eigentümers mehr besteht. Wechselt ein Darlehensnehmer im Rahmen einer Anschlussfinanzierung die Bank, muss die Grundschuld nicht gelöscht und eine neue Grundschuld eingetragen werden. Deutlich kostengünstiger ist eine Abtretung der Rechte aus der Grundschuld an die nachfolgende Bank.