Noch vor der Sommerpause wird aller Voraussicht nach folgende Verschärfung des Nachweisgesetzes und der arbeitgeberseitigen Informationspflichten verabschiedet werden.
Die Pflicht zur Niederschrift soll um folgende Punkte ergänzt werden:
- Arbeitsentgelt: einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
- die Dauer der Probezeit; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss diese zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen,
- die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
- sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
- bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.
- Bußgeldvorschriften, wenn wesentliche Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausgehändigt werden, eine genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgehändigt wird oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erfolgt.
- Bei Abrufarbeit die Voraussetzungen des § 12 TzBfG (Ankündigungsfrist, Mindeststunden)
- Evt. Info über Anspruch auf Fortbildungen
- Evt. Info über BetrAV
Die Niederschrift ist innerhalb sehr kurzer Fristen auf Papier auszuhändigen.
Damit werden die Nachweispflichten teilweise ergänzt und neue Informationspflichten hinsichtlich der Probezeit, des Umfangs des Fortbildungsanspruchs, Überstunden, Abrufarbeit und der Identität des Versorgungsträgers im Falle der betrieblichen Altersversorgung eingeführt.
Wer diese Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig erbringt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro.
Für Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem 1. August 2022 bestanden, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach seiner Aufforderung die Niederschrift mit den Angaben nach 1-10 auszuhändigen, der Rest spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung.
Müssen nun alle Arbeitsverträge geändert werden? Nein, allerdings müssen die Vorlagen zur Niederschrift nach § 2 NachwG ergänzt werden, dies am besten sofort, da die Alt-Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Niederschrift ebenfalls noch geltend machen können. Wer keine Niederschrift nutzt, muss allerdings die Arbeitsverträge ergänzen.