Für Investitionen in Wohnneubauten können durch eine neue Regelung für die Absetzung für Abnutzung (AfA) im ersten Jahr fünf Prozent des Investitionsvolumens steuerlich geltend gemacht werden, in den Folgejahren jeweils fünf Prozent des Restwertes.
Für Investitionen, die in neue Wohnungsbauten gehen, gelten neue Regelungen. Ende März hat der Bundesrat einem Kompromiss des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. „Durch die neue degressive Abschreibung werden Investitionen in den Wohnungsbau deutlich attraktiver“, sagt Philipp Müller von der HKM Bauprojektentwicklung GmbH & Co. KG in Leverkusen. „Das neue Gesetz gilt rückwirkend für Wohnhäuser und Wohnungen mit Baubeginn am 1. Oktober 2023“, konkretisiert Müller und erklärt: „Die neue Fünf-Prozent-Regel ermöglicht dann eine deutlich höhere Abschreibungssumme innerhalb der ersten Jahre.“
So können im ersten Jahr fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und fünf Prozent des Restwertes in den Folgejahren. Der spätmöglichste Baubeginn für die Nutzung dieses Abschreibungsmodells ist der 30. September 2029. Neu ist auch, dass nicht der Bauantrag entscheidend ist, sondern der Baubeginn. So will die Regierung Anreize für Investition in bereits geplante, aber noch nicht realisierte Bauprojekte schaffen. Die degressive AfA ist auch in Kombination mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau möglich. Erhöht wurde die Baukostenobergrenze: von 4.800 Euro auf 5.200 Euro pro Quadratmeter, bei den Herstellungs- und Anschaffungskosten erhöht sich das Limit für Begünstigungen von 2.500 Euro auf 4.000 Euro pro Quadratmeter.