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Jahressteuergesetz 2024

  • 1. December 2024
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Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 den geänderten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 angenommen. Die Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrats am 22. November 2024. Anbei ein Überblick aus den Bereichen Einkommensteuer und Umsatzsteuer:

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig. Meyer A. Rothschild, Bankier (1744–1812)

Einkommensteuer

  • Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 kW je Wohn- und Geschäftseinheit, maximal 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
  • Erweiterte Datensätze bei Übermittlung der E-Bilanz: Kontennachweise sind für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2024, Anlagenspiegel, Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht etc. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, zu übermitteln.
  • 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 Euro können ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2025 als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
  • Die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften wird wegen verfassungsrechtlicher Bedenken aufgehoben. Dies gilt in allen offenen Fällen.
  • Klarstellung, dass die private Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften inklusive Erbengemeinschaften von § 23 EStG erfasst ist. Dies gilt ebenfalls in allen offenen Fällen.
  • Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen nur bei Banküberweisung. Gilt ab Tag der Verkündung.
  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung werden ab VZ 2025 nur bei Zahlung auf Bankkonto des Leistungserbringers anerkannt.
  • Ausdehnung des Unternehmenskreises (Konzernklausel) bei Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. April 2024. Das bedeutet, dass auch bei Übertragung von Anteilen an Verbundunternehmen die aufgeschobene Besteuerung gilt, sofern die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Verbindliche elektronische Antragstellung zur Erstattung der Bauabzugssteuer ab 1. Januar 2026, es sei denn, es handelt sich um einen Härtefall.
  • Die elektronische Antragstellung von Kindergeld wird zum Regelfall erklärt. Dies gilt ab Verkündung.
  • Der Behindertenpauschbetrag ist ab Oktober 2026 bei Neufeststellung/Änderung nur bei elektronischer Übermittlung durch die Versorgungsverwaltung zu gewähren.

Umsatzsteuer

  • Änderung der Kleinunternehmerregelung: künftig kann die Regelung in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) liegt. Allerdings mit folgender Verschärfung: galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen prognostizierten Betrag handelte, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 Euro überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei (Fallbeileffekt).
  • Keine Rechnungsausstellungspflicht bezüglich e-Rechnungen für Kleinunternehmer, allerdings müssen sie zum Empfang in der Lage sein!
  • Änderung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Für Rechnungen ab 1. Januar 2028 hat bei Leistungsbezug von einem IST-Versteuerer der Empfänger erst mit Zahlung der Umsatzsteuer einen Vorsteuerabzugsanspruch. Gleichzeitig wird eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt, damit der Leistungsempfänger von der IST-Versteuerung des Leistenden erfährt. Dies gilt auch für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.

Auch in vielen anderen Steuerarten sind umfangreiche Änderungen vorgesehen. Fest steht: Einfacher und weniger bürokratisch wird es nicht. Das hat sich bereits mit dem verabschiedeten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) gezeigt.

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