Eine Künstlersozialabgabe ist nicht nur im kreativen Bereich relevant. Auch für Ärzte und Heilberufe kann die Abgabe fällig werden.
Bei der Künstlersozialkasse denkt man zuerst an Musiker, Autoren und Künstler. Aber es gibt auch andere Branchen, die eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Die Beitragspflicht in die Künstlersozialkasse besteht auch für Heilberufe. Die Gestaltung von Werbeflyern, die neu gestaltete Homepage oder die Ausrichtung des Praxisjubiläums gehören zwar nicht zu den alltäglichen Aufgaben eines Mediziners, müssen aber gleichwohl erledigt werden. Und dabei ist vollkommen unerheblich, ob die Leistung selber erbracht wird oder von externen Dienstleistern ausgeführt wird. In jedem Fall wird durch die gestalterische Tätigkeit die Abgabe an die Künstlersozialkasse fällig.
Mediziner sind sich vielfach ihrer Verpflichtung nicht bewusst. Schon ein oder zwei Werbeleistungen pro Jahr reichen aus, um zu einer Abgabe verpflichtet zu sein. Der Abgabesatz erfährt eine jährliche Anpassung. Für die Jahre 2021 und 2022 sind 4,2 Prozent der pro Jahr netto in Rechnung gestellten künstlerischen Leistungen fällig. Aufgehoben wird diese Verpflichtung, wenn der Erbringer der gestalterischen Leistung eine juristische Person ist, etwa eine GmbH oder ein e. V.. Im Zweifelsfall sollte immer der Rat des Steuerberaters eingeholt werden, um vor unliebsamen Überraschungen geschützt zu sein. Die Prüfung der Beitragspflicht lieg in den Händen der Deutschen Rentenversicherung und wird turnusmäßig im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung durchgeführt.
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