Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts eröffnet der Gesetzgeber Personenhandelsgesellschaften in der Rechtsform von oHG, KG, GmbH & Co. KG oder Partnerschaftsgesellschaft erstmals die Möglichkeit, dieselben ertragsteuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften.
Warum und für wen ist das interessant?
Wenn Gewinne im Unternehmen verbleiben, sind Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften bislang regelmäßig steuerlich schlechter gestellt: Während bei einer Kapitalgesellschaft die steuerliche Belastung von thesaurierten Gewinnen bei etwa 30 Prozent liegt, fallen bei Personengesellschaften zwischen 35 und 45 Prozent Steuern auf das Ergebnis – unabhängig vom Entnahmeverhalten – an.
Der neu eingefügte, antragsgebundene § 1a KStG bewirkt einen fiktiven Formwechsel und ermöglicht damit eine niedriger belastete Thesaurierung von Gewinnen.
Rechtsform und Antrag
Der unwiderrufliche Antrag kann nur für Gesellschaften in den o. g. Rechtsformen gestellt werden, gilt also nicht für GbR, Erbengemeinschaften, (atypische stille) Innengesellschaften und Einzelunternehmen. Auch Gesellschaften, die ihren Sitz und Geschäftsleitung nicht im Inland haben oder in einer ausländischen Rechtsform eröffnet wurden, sind gem. BMF Schreiben vom 10. November 2021 antragsberechtigt.
Für einzelne Gesellschafter/Mitunternehmer einer optierenden Gesellschaft besteht kein Wahlrecht, es gilt „alle oder keiner“. Gesellschaftsverträge sollten auch vor diesem Hintergrund vor der Option geprüft und ggfs. angepasst werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen.
Einschränkungen
Die fiktive Einbringung ist zu Buchwerten, also steuerfrei, möglich, allerdings gelten dann die Fristen des Umwandlungssteuerrechts. Der unfreiwillige Wegfall der Voraussetzungen der Option innerhalb der Sieben-Jahresfrist führt zu einer Besteuerung des Einbringungsgewinns.
Mangels Mitunternehmerschaft kann eine vermögensverwaltende Gesellschaft nur unter Aufdeckung und Versteuerung ihrer stillen Reserven optieren.
Ergänzungs- und Sonderbilanzen sind nicht fortzuführen. Dies stellt ein großes Problem dar, da funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen mit dem Mitunternehmeranteil insgesamt übergehen muss, um die Buchwerte fortführen zu können. Hier müssen im Einzelfall Lösungen gesucht werden. Auch die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen ist nach den bisherigen Äußerungen der Finanzverwaltung problembehaftet.
Gewerbesteuerliche Verlustvorträge gehen infolge der Option endgültig unter. Dies gilt auch für Zinsvortrag, einen EDITDA-Vortrag und Verluste nach §§ 15a und 15b EStG.
Das Steuerbilanzkapital inklusive eventuell vorhandener Ergänzungsbilanzen wird zum steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft. Bei negativem Steuerbilanzkapital kommt es zu einer Teilaufdeckung der stillen Reserven, da das eingebrachte Vermögen mindestens Null Euro betragen muss. Zudem ist vor Option die Abgrenzung von Gesellschaftereigen- und Fremdkapitalkonten zu prüfen. Fremdkapitalkonten könnten gegebenenfalls als schädliche Gegenleistung die Buchwertfortführung verhindern. Eine optierende Gesellschaft kann Organträgerin sein oder bleiben, aber nicht Organgesellschaft sein.Eine Rückoption ist auf Antrag möglich. Da es hier zu Sperrfristverletzungen kommen kann, ist auch hier zunächst eine Prüfung der Auswirkungen geboten.
Fazit
Aufgrund der vielen „Nebenwirkungen“ und zum Teil noch nicht geklärten Rechtsfolgen insbesondere im Sonderbetriebsvermögensbereich will die Inanspruchnahme der Option wohlbedacht und gut vorbereitet sein.