Steueränderungsgesetz 2025 und Aktivrentengesetz: Die Gesetzesentwürfe sollen bis zum Jahresende verabschiedet und damit beschlossene Rechtsänderungen des Koalitionsausschusses umgesetzt werden. Die Gesetze sollen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes beinhaltet insbesondere die folgenden Regelungen:
- Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer
- Mobilitätsprämie für Pendler, bei denen sich dies aufgrund des Grundfreibetrags nicht auswirkt (auf Antrag)
- Unterkunftskosten für doppelte Haushaltsführung im Ausland werden pauschal auf 2.000 Euro monatlich begrenzt
- die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent und Sozialversicherungsfreiheit soll künftig nur bei Betriebsveranstaltungen gelten, zu denen alle Betriebsangehörigen eingeladen wurden
- Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro
- Erhöhung des Grenzwerts des vereinfachten Spendennachweises auf 400 Euro
- E-Sport wird als gemeinnütziger Zweck aufgenommen werden
- Aufwendungen aufgrund von Verfahren in Zusammenhang mit Geldbußen, Ordnungsgeldern, Straftaten etc. sollen auf Vorschlag des Bundesrats als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden
- Umsatzsteuersatzsenkung für Restaurantleistungen auf 7 Prozent, sofern mindestens eine gängige Zahlungsmethode neben Bargeldzahlung angeboten wird
- Auf Vorschlag des Bundesrats sollen Vergütungen wie der „carried interest“ (übertragene Zinsen) künftig nicht mehr ergebnismindernd wirken, auch wenn sie als disquotale Gewinnverteilung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ausgestaltet werden.
Der Regierungsentwurf des Aktivrentengesetzes sieht vor, dass
- sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze einschließlich Übergangsregelung und unabhängig vom Rentenbezug die Aktivrente erhalten
- sie nicht gilt für Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs und Beamte
- der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei bleibt, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aber gezahlt werden müssen
- der Progressionsvorbehalt keine Anwendung finden soll
Man darf gespannt sein, ob und in welchem Umfang eine Verabschiedung in Gesetzesform bis Jahresende erfolgt.