Die künftige Bundesregierung verzichtet im Koalitionsvertrag auf eine Erhöhung des einkommensteuerlichen Spitzensteuersatzes. Dagegen bleibt der derzeitige Solidaritätszuschlag erhalten. Erhöhungen bei der Erbschaftsteuer, die Wiedereinführung einer Vermögenssteuer sowie die Abschaffung der Steuerfreiheit der Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen nach Ablauf von zehn Jahren finden sich nicht im Koalitionsvertrag.

Unternehmenssteuerreform „Light & Late“
Zwar soll der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 Prozent in fünf Schritten von jeweils einem Prozent auf zehn Prozent reduziert werden. Doch diese Reduzierungen beginnen erst zum 1. Januar 2028 und sollen erst im Jahr 2032 abgeschlossen sein.
Bei einem beispielhaft unterstellten GewSt-Hebesatz von 400 Prozent ergeben sich in den Jahren 2025 bis 2032 die in der Tabelle unten aufgeführten Steuerbelastungen.
Sofortige Verbesserungen sollen Unternehmen durch die Einführung einer degressiven AfA von 30 Prozent auf „Ausrüstungsinvestitionen“ für die Jahre 2025, 2026 und 2027 erhalten (Investitions-Booster). Klarheit wird erst der Gesetzentwurf bringen, ob hier wie bisher alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens in den Anwendungsbereich fallen oder nur bestimmte Wirtschaftsgüter.
Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von bisher 200 Prozent auf 280 Prozent erhöht.
In der Gastronomie soll dauerhaft der USt-Satz für Speisen auf 7 Prozent reduziert werden.
Bei der Einfuhrumsatzsteuer soll auf ein Verrechnungsmodell umgestellt werden.
Förderung der Elektro-Mobilität
- Erhöhung des Bruttolistenpreises von Elektroautos auf 100.000 Euro, bis zu dem die 0,25-Prozent-Regelung im Rahmen der Dienstwagen-Besteuerung angewendet werden kann
- Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge
- Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035
- Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie (PHEVs) und Elektrofahrzeugen mit Range-Extender (EREV) und entsprechende Regulierung auf europäischer Ebene
- Befreiung emissionsfreier LKWs von der Mautpflicht über das Jahr 2026 hinaus
Themen für Arbeitnehmer
- Steuerfreiheit von Gehältern bis 2.000 Euro im Monat für Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten (Aktiv-Rente)
- Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, die über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen
- Steuerliche Begünstigung für vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer gezahlte Prämien zur dauerhaften Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf an Tarifverträgen orientierte Vollzeit
- Ab dem 1. Januar 2026 soll die Pendlerpauschale 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer betragen.
