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Steuertipp Sören Riebenstahl
  • 0122
  • Finanzen

Steuerbegünstigte Investition einer Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung

  • 30. März 2022
  • GL&LEV kontakt

Insbesondere bei älteren – rentennahen – Arbeitnehmern kann in Krisenzeiten die Möglichkeit der steuerlichen Optimierung einer Abfindung unter gleichzeitiger Reduzierung von dauerhaften Rentenminderungen durch eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente attraktiv sein. § 187a SGB VI eröffnet die Möglichkeit, deren Einzelheiten im Folgenden dargestellt werden.

Nach § 187a SGB VI können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geleistet werden, um Rentenabschläge infolge einer vorzeitigen Inanspruchnahme (frühestens ab dem 63. Lebensjahr) vollständig oder teilweise auszugleichen. Voraussetzung ist das Erreichen des 50. Lebensjahres und eine zuvor eingeholte besondere individuelle Auskunft der DRV (§ 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI), die auch die maximale Höhe der Zahlung festlegt sowie die Ausgleichszahlung binnen drei Monaten nach Erhalt der Auskunft. Diese Auskunft kann auch schon vor dem 50. Lebensjahr eingeholt werden.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente kann im ungünstigsten Fall zu lebenslangen Abschlägen in Höhe von 14,4 Prozent führen (0,3 Prozent pro Monat). Da wir alle entgegen jeder Statistik von einem hohen Lebensalter ausgehen, ist diese Option in der Regel unattraktiv, was sich jedoch durch eine Ausgleichszahlung ändern kann.

„Ich bin gerne parteiisch! Mich interessiert die Arbeit mit Menschen und die Tatsache, dass ich meine Mandanten mit meiner Arbeit in ihren unterschiedlichen Lebenslagen des beruflichen und sozialen Bereichs helfen kann.”

Die DRV ist ohnehin interessant, da die gesetzliche Rente in der Niedrigzinsphase mit einer (auch künftigen) Rendite von rund drei Prozent und dem erweiterten Leistungsspektrum (Erwerbsminderung, Rehabilitation, Hinterbliebenenschutz) gegenüber vergleichbaren privaten Rentenversicherungen attraktiver ist. Auch steuerlich ergeben sich Vorteile.

Abfindungen sind zwar sozialversicherungsfrei, unterliegen aber gemäß § 24 Nr. 1 EStG der Steuerpflicht, mit der Möglichkeit der sog. Fünftelregelung gemäß § 34 EStG, wonach die Abfindung (und die Steuerlast) fiktiv auf 5 Jahre verteilt wird. Wenn neben der Abfindung aber noch hohe (Familien-)Einkünfte erzielt werden, wirkt sich diese Fünftelregelung nicht oder nur gering aus.

Die Ausgleichszahlung ist zudem steuerlich privilegiert. Bis zu 50 Prozent der Ausgleichsbeträge sind gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, wenn sie direkt durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Daher kann der Arbeitgeber zum Beispiel eine vereinbarte Abfindung statt an den Arbeitnehmer direkt, auch ganz oder teilweise an die DRV teilweise steuerfrei leisten (auch in Teilbeträgen über mehrere Jahre). Die andere Hälfte bleibt eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG. Leistet der Arbeitgeber also den vollständigen Ausgleichsbetrag an die DRV, sind 50 Prozent steuerfrei und 50 Prozent über die Fünftelregelung zu versteuern. Die auf die 2. Hälfte zu leistende Lohnsteuer müsste lediglich einer abzugsfähigen Vergütung gegenüberstehen, also zum Beispiel Gehalt im letzten Anstellungsmonat. Bzgl. darüber hinaus geleisteter Abfindungszahlungen könnte wiederum über § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG (Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben) eine weitere Steuerprivilegierung durch den Arbeitnehmer erreicht werden. Bezüglich der steuerlichen Folgen ist eine individuelle professionelle Beratung durch einen Steuerberater unabdingbar.

Eine Pflicht, auch tatsächlich eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, entsteht dadurch nicht. Zwar kann die Zahlung nicht erstattet werden, sie erhöht aber die Rentenanwartschaften. Bei Verhandlungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte diese Option also beachtet und ggf. über ein Wahlrecht des Arbeitnehmers geregelt werden.

Frank Müller, Tanja Dogan und Michael Müller
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